Die in der Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen (AGFS M-V) als Spitzenorganisation zusammengeschlossenen Schulverbände und Schulträger haben sich in einem Normenscreening intensiv mit den bestehenden Regelungen für die Schulen in freier Trägerschaft befasst und Änderungsvorschläge entwickelt, die bei der anstehenden Schulgesetznovelle Berücksichtigung finden sollten. Die Änderungsvorschläge sind synoptisch aufgearbeitet (180404 AGFS-Synopse-Schulgesetz(überarbeitet-Stand-4.4.2018) | pdf) und an die Landtagfraktionen versendet worden. Zusammenfassend handelt es sich um folgende Themenbereiche (Reihenfolge in der Normensystematik des Gesetzes):
- Bei der Novellierung des Schulgesetzes sollte die Terminologie „staatliche Schulen“/ „freie Schulen“; „öffentliches Bildungswesen“ klar und stringent durchgehend verwendet werden,
- Möglichkeit der Teilnahme an Schulversuchen,
- Konkretisierung der von den staatlichen Schulträgern zu tragenden Personalkosten der äußeren Schulverwaltung mit Blick auf Zuordnungsprobleme beim Schullastenausgleich,
- Aufnahme der „örtlich unzuständigen“ bzw. freien Schulen in den Schülerbeförderungsanspruch und Konkretisierung des Erstattungsanspruchs auf der Grundlage des Formulierungsvorschlages des Bürgerbeauftragten, Matthias Crone,
- Die Höhe der Schulkostenbeiträge sind von den zahlungspflichtigen Gebietskörperschaften durch Beschluss festzusetzen; Hintergrund sind Rechtsstreitigkeiten über die Rechtsnatur der für den Schullastenausgleich relevanten Kostenfestsetzung, insbesondere, wenn die zahlungspflichtige Wohnsitzgemeinde nicht selbst Schulträger ist,
- Die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler bei dem schullastenausgleichsberechtigten Schulträger soll schuljahresbezogen nach dem Stichtag der amtlichen Schulstatistik erfolgen. Hintergrund ist der bürokratische Aufwand einer taggenauen Abrechnung bei unterjährigem Wohnsitzwechsel nach VG Schwerin, Urteil v. 4.3.2015, Az. 6 A 1597/11,
- Verbeamtete Lehrer, die zur Dienstleistung an eine Ersatzschule beurlaubt sind, können ihre beamtenrechtliche Amtsbezeichnung führen,
- Anpassung der Wartefristregelung, u.a. für bewährte Schulträger, und Ausgleichsanspruch nach beanstandungslos erfüllter Wartefrist,
- Grundlagen und Berechnung der Finanzhilfe: Die Bemessungsgrundlage für die Finanzhilfe wird dem Verwendungszweck (§127) angepasst: Grundlage sind alle Personal- und Sachausgaben des Landes für schulische Zwecke mit Ausnahme der Sachkosten, die nach § 129 SchulG von den kommunalen Gebietskörperschaften gefördert werden.
- Ergänzung der Landesausgaben für Schulsozialarbeit in den Ausgabenkatalog des § 128 Abs. 2 S. 2 SchulG,
- Ergänzung der in der Unterrichtsversorgungsverordnung 2018/ 2019 und 2019/ 2020 geregelten Zusatzausstattungen und Zuschläge für Personal- und Sachmittel, die seit Beschluss des SchulG aktueller Fassung für die staatlichen Schulen neu geregelt wurden,
- Einführung eines Sozialversicherungszuschlags bei der Berechnung der Personalausgaben für verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer anstelle der Berücksichtigung von Versorgungsrückstellungen des Landes für zukünftige Ruhegehälter,
- Erhöhung des Finanzhilfefördersatzes auf 90 Prozent (außer Förderschulen),
- Schrittweise Angleichung des Finanzhilfefördersatzes der beruflichen Ersatzschulen an den Fördersatz der allgemein bildenden Ersatzschulen mit Übergangsregelung,
- Gesetzliche Konkretisierung des Nachweises für die Zuerkennung der Förderbedarfssätze wegen abweichender Verwaltungspraxis im Bereich der LRS/ Dyskalkulie,
- Regelungen zur Berechnung und Berücksichtigung der sog. „Gemeinkosten“, die bislang – anders als im kommunalen Bereich; siehe § 15 FAG – nicht refinanziert werden,
- Für die Planungs- und Rechtssicherheit der Ersatzschulträger ist eine Regelung aufzunehmen, die den spätesten Zeitpunkt der Bewilligungsbescheide des zuständigen Ministeriums im jeweils laufenden Schuljahr regelt,
- Anpassungsbedarfe der Kostensätze in § 128a SchulG,
- Unter Beibehaltung der fünfjährigen Überprüfung der Schülerkostensätze wird die Möglichkeit pauschaler Anpassungen der Kostensätze bei systemrelevanten Änderungen im staatlichen Schulwesen geschaffen,
- Einführung einer Regelung für die Schulgeldfreiheit in systemkritischen Ausbildungsgängen bzw. Schulgeldersatzleistungen der öffentlichen Hand als subjektiver Rechtsanspruch der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten,
- Konkretisierung des bislang leerlaufenden gesetzlichen Baukostenzuschusses sowie Einführung einer Generalklausel zur Beteiligung der freien Schulen an Investitionsförderungen der öffentlichen Hand (wichtig für künftige Schulinfrastruktur-, Ganztags- und Digitalförderung des Bundes nach Änderung des Artikel 104c Grundgesetz) und
- Redaktionelle Folgeänderungen.
Für den Vorstand der AGFS M-V
Dr. Barb Neumann
Sprecherin