Freie Schulen sind Produkt der wiedergewonnen Demokratie in Mecklenburg-Vorpommern. Gemeinsam mit den staatlichen Schulformen bieten freie Schulen ein öffentliches Bildungsangebot, das unter der Aufsicht des Landes jedermann offen stehen soll. Trotz des grundgesetzlich abgesicherten Status des freien Schulwesens, hat sich die Situation für freie Schulträger in den letzten Jahren eher verschlechtert. Die Privatschulfinanzierung wurde in der letzten Legislaturperiode abgesenkt und nur nach großem Druck wieder neu geregelt. Für die freien Schulen sind die jetzigen Regelungen ein Kompromiss auf niedrigstem Niveau, denn sie sind durch den Gesetzgeber von den Entwicklungen des restlichen Schulwesens weitgehend abgekoppelt worden.
1. Vorziehen der Evaluation der Finanzhilfe für freie Schulen und Partizipation an systemischen Investitionen in das Schulsystem
Mit der letzten Schulgesetzänderung hat die Landesregierung die für die Finanzhilfe maßgeblichen Schülerkostensätze auf den Stand des Jahres 2013 eingefroren. Die Schulen in freier Trägerschaft wurden damit von den seither umgesetzten Entwicklungen im staatlichen Bildungswesen finanziell abgekoppelt. Gleichzeitig verlangt das Gesetz aber, dass sie in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen, die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Das Land ist dazu verpflichtet Sorge zu tragen, dass die Weiterentwicklung schulischer und gesellschaftlicher Standards von allen Schulen umgesetzt werden kann. Die Dynamisierung der Schülerkostensätze lediglich um die Tarifentwicklung der Entgeltgruppe 13 TV-L bildet die Kostenentwicklungen nur unvollständig ab. Unberücksichtigt bleiben zum Beispiel Eingruppierungen von Lehrerinnen und Lehrern in andere Entgeltgruppen, wie zuletzt bei den Regionalschulen und Gesamtschulen.
Vertreter von SPD und CDU haben vor der Wahl die Bereitschaft signalisiert, die erst für das Schuljahr 2019/ 2020 vorgesehene Evaluation der Schülerkostensätze auf 2017 vorzuziehen. Dieses Versprechen fordern wir ein. Bei der Evaluation der Schülerkostensätze sind Anpassungen der gesetzlichen Regelungen vorzunehmen: Die Finanzhilfe muss einen Ausgleich für systemische Änderungen im öffentlichen System (Eingruppierung der Lehrkräfte in Tarifgruppen, ESF-Mittel, „50 Mio. EUR-Paket“, Umsetzung der inklusiven Schule) vorsehen. Es bedarf einer gesetzlichen Regelung, dass die freien Schulen an solchen Maßnahmen oder anderen künftigen Investitionen in Höhe ihres Schüleranteils prozentual beteiligt werden, damit Auftrag und Finanzierung der Freien Schulen im Gleichklang sind.
2. Öffentliche Schülerkostensätze auf realistische Grundlage stellen
Die Berechnung des Schülerkostensatzes in § 128 Schulgesetz M-V ist neu zu regeln. Das Land sollte mit Blick auf die Finanzhilfen für Schulen in freier Trägerschaft ein System anstreben, das die Ankopplung dieser Schulen an die Zuweisungen für staatliche Schulen aufrechterhält. Auf diese Weise werden systemisch beabsichtigte Veränderung des Landes, also die Weiterentwicklung schulischer Standards, unmittelbare Auswirkungen auf die Schulen in freier Trägerschaft haben. Die auf Stand des Jahres 2013 ermittelten Schülerkostensätze stellen keine geeignete Berechnungsgrundlage für die Finanzhilfe dar, da sie nur einen Teil der Personalausgaben des Landes je Schüler an den staatlichen berücksichtigen. Berücksichtigt werden lediglich Ausgaben aus dem Haushalt des Bildungsministeriums nach § 69 S. 5 Nr. 11 des Schulgesetzes (Personalausgaben der Unterrichtsversorgung), der von der Definition der Personalkosten in § 109 Schulgesetz abweicht. Damit bleiben auf Landesseite Personalgemeinkosten und weitere Kostenpositionen aus dem Katalog des § 109 Schulgesetz sowie Sonderfinanzierungen und Schulverwaltungskosten unberücksichtigt, so dass sich der Deckungsgrad der Finanzhilfe bezüglich der Gesamtpersonalkosten des Ersatzschulträgers weiter verringert.
Das Land sollte deshalb seine Finanzhilfe derart gestalten, dass alle finanziellen, sachlichen und personellen Zuweisungen an die staatlichen Schulen auf einen schülerbezogenen Kostensatz umgerechnet werden. Die Ausgaben je Schüler an den staatlichen Schulen sind vollständig zu erheben. Die in § 128 Abs. 3 Satz 2 Schulgesetz M-V für das Schuljahr 2019/ 2020 vorgesehene Evaluation und Anpassung der Schülerkostensätze hat über die jetzigen Berechnungsgrundlagen hinaus alle Ausgaben der öffentlichen Hand je Schüler an den jeweiligen Schulformen und Ausbildungsgängen zu berücksichtigen. Eine sachgerechte Evaluation umfasst einen Schülerkostenvergleichsbericht. Die Kostensätze sind ein Jahr nach Beginn einer Legislaturperiode (also erstmals 2017) unter Maßgabe dessen neu zu berechnen, was das Land an Zuweisungen für schulischen Zwecke mit Ausnahme der Sachkosten gemäß § 129 den staatlichen Schulen je Schüler zur Verfügung stellt. Dies gewährleistet, dass Berechnungsgrundlage der Finanzhilfe und ihr Verwendungszweck übereinstimmen.
3. Angleichung der Fördersätze beruflicher Ausbildungen an die Allgemeinbildung
Die beruflichen Ersatzschulen haben einen wesentlichen Anteil an der Ausbildung in den vollzeitschulischen Ausbildungsgängen. In einzelnen Berufen findet die Ausbildung sogar ganz überwiegend oder zu einem hohen Prozentsatz an den Schulen in freier Trägerschaft statt. Wir kritisieren, dass das Ausbildungsangebot beruflicher Ersatzschulen ordnungspolitisch dadurch gesteuert wird, dass die Ausbildungsgänge unterschiedlich gefördert werden. Im beruflichen Bereich streben wir deshalb die schrittweise Gleichstellung der verschiedenen Fördersätze an den Fördersatz der allgemein bildenden Schulen an. In einem ersten Schritt sollte der Förderrahmen für die beruflichen Ausbildungsgänge von 50 bis 80 Prozent auf 60 bis 85 Prozent erhöht werden. In den Pflegeberufen und Erzieherberufen sollte durch die Übernahme der vollständigen Ausbildungskosten je Schüler eine Schulgeldfreiheit angestrebt werden.
4. Neuregelung der Schülerbeförderung
Für die Stärkung der Elternrechte und Schulwahlfreiheit ist die Schülerbeförderung landeseinheitlich neu zu regeln. Wir sehen hierfür zwei Möglichkeiten: In Anlehnung an das niedersächsische Modell könnten die Kosten der Schülerbeförderung bis zur nächsten Schule des gewählten Bildungsgangs erstattet werden. Wird nicht die Schule besucht, bei deren Besuch ein Erstattungsanspruch bestünde, so werden die notwendigen Aufwendungen für den Weg zu der besuchten Schule erstattet, jedoch nur, soweit sie die erstattungsfähigen Aufwendungen der Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewünschten Bildungsgangs nicht überschreiten. Hat der Träger der Schülerbeförderung eine solche eingerichtet, können die Schüler unabhängig von der besuchten Schule kostenlos an der Schülerbeförderung teilnehmen. Als eingerichtet gilt die Schülerbeförderung auch dann, wenn sie Teil des öffentlichen Nahverkehrs ist und der Linienverkehr durch den Landkreis selbst oder Nahverkehrsunternehmen durchgeführt wird, die Tochtergesellschaften des Landkreises sind. Die zweite Möglichkeit ist die Einführung eines landesweiten Schülertickets nach dem Vorbild der Ferientickets. Durch einen sozial verträglich ausgestalteten Eigenanteil sollte das Schülerticket Schülerinnen und Schülern allgemein bildender und beruflicher Schulen die Teilnahme am Nahverkehr auch außerhalb der Schulzeiten ermöglichen. Ein solches Modell löst die Probleme des kreisübergreifenden Schulbesuchs und ermöglicht auch Kindern und Jugendlichen im ländlichen Raum die Partizipation an außerschulen Aktivitäten, wie z.B. Vereinssport, nach der Schule.
5. Schulsozialarbeit auch an freien Schulen refinanzieren
Die Schülerschaft an freien Schulen ist spiegelbildliches Abbild des staatlichen Schulwesens. Wie dort, sind auch an freien Schulen Schülerinnen und Schüler durch Schulsozialarbeit zu unterstützen und zu fördern. An der Refinanzierung der Kosten der Schulsozialarbeit sind Schüler freier Schulen bis heute nicht beteiligt. Wir fordern, auch ihnen Angebote der Schulsozialarbeit zu ermöglichen.
6. Schulgeldersatz der öffentlichen Hand für sozial benachteiligte Schüler
Nach dem Beispiel Bayerns und Sachsens ist ein anteiliger Schulgeldersatz der öffentlichen Hand vorzusehen, wenn Schulbeiträge aus sozialen Gründen ermäßigt oder erlassen werden. Nur so ist bei fehlender Einhundertprozentfinanzierung die Zugänglichkeit der freien Schulen für Jedermann gewahrt.
7. Bewährte Träger-Regelung bei der Wartefrist einführen
Für die nicht gewährte Finanzhilfe während der dreijährigen Wartefrist von Schulneugründungen ist ein rückwirkender Ausgleich zu leisten, wenn die Schulneugründung ihren Schulbetrieb beanstandungsfrei nachgewiesen hat. Die Wartefristregelung muss außerdem Ausnahmetatbestände für Neugründungen oder Erweiterungen bestehender Schulträger vorsehen („bewährte Träger“- Prinzip), die ihre Verlässlichkeit bereits nachgewiesen haben. Dies soll im Prinzip für alle Schulträger gelten, die bereits eine Ersatzschule betreiben und eine Wartefrist erfolgreich durchlaufen haben; mindestens aber für Schulträger, die eine Schule der gleichen Schulform bereits betreiben sowie für die Einrichtung neuer Ausbildungsgänge an bestehenden beruflichen Ersatzschulen.
8. Freie Wahl von Betreuungs-, Bildungs- und Ausbildungsstätten im gemeinsamen Wirtschafts- und Lebensraum der Metropolregion
Die Metropolregion Hamburg ist bis Mecklenburg-Vorpommern gewachsen. Mehr Wachstum und Lebensqualität sollen nicht an administrativen Grenzen scheitern. Mobilität von Wirtschaft, Arbeit und Familie in einem gemeinsamen Wirtschafts- und Lebensraum benötigt eine partnerschaftliche Kooperation in der Wirtschafts-, Arbeits-, Sozial- und Verkehrspolitik ebenso wie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei Bildung, Betreuung, Ausbildung und beruflicher Qualifizierung. Die freie Wahl von Schule und Ausbildungsstätte ist hierfür eine Grundvoraussetzung. Es ist Aufgabe der Landesregierungen, einen grenzübergreifenden Schulbesuch unbürokratisch in alle Richtungen und für alle Schulformen zu ermöglichen. Die freie Schulwahl macht aber nach wie vor an den Landesgrenzen halt. Wir fordern die beteiligten Bundesländer auf, den gegenseitigen länderübergreifenden Zugang zu den schulischen Einrichtungen im Staatsvertrag der Metropolregion zu verankern. Partnerschaft im Norden bedeutet, dass jedes Bundesland, jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt die Schüler und Auszubildenden so behandelt, als wären es seine eigenen.
Schwerin, 1. Oktober 2016
Dr. Barbara Dieckmann
Landesverbandsvorsitzende